Fairness und Redlichkeit

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Wissenschaftliche Dienstleistungen, Dr. Thomas Buhl

  1. Der Auftragnehmer wird ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB tätig. Im Falle kollidierender AGB der anderen Vertragspartei gelten ausschließlich die AGB des Auftragnehmers. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit im Sinne wissenschaftlicher Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den anerkannten wissenschaftlichen Methoden der empirischen Sozial- und Verhaltensforschung aus.
  3. Der Auftragnehmer unterbreitet dem Interessenten ein Vertragsangebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlages, in dem Aufgabenstellung, Methodik, Versuchsanordnung, Auswertungskriterien und Zeitbedarf sowie das geforderte Honorar enthalten sind.

    Soll ein Angebot über den Umfang eines Rahmenvorschlages hinausgehen und hat der Interessent den Angebotsumfang nicht vorab selbst bestimmt, so teilt der Auftragnehmer vor Abgabe des Vertragsangebotes mit, in welchem Umfang es die Ausarbeitung besonderer Untersuchungsunterlagen (z. B. Fragebogen, Stichprobenlisten, Dokumentationen) für die Vertragserfüllung für erforderlich hält, sowie, welches Honorar hierfür zu zahlen ist. Der Auftragnehmer kann das angegebene Honorar verlangen, wenn der Interessent nicht in einer angemessenen Frist widersprochen hat und der Auftragnehmer auf diese Rechtsfolge sowie auf den Fristablauf zuvor ausdrücklich hingewiesen hat.

    Das Urheberrecht des Auftragnehmers an den von ihm geschaffenen Werken bleibt hiervon unberührt.

  4. Das im Vertragsangebot genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle Leistungen, die vom Auftragnehmer für die Auftragsdurchführung zu erbringen sind. Es schließt die Lieferung von 2 Berichtsexemplaren in deutscher Sprache ein. Vor- und Zwischenberichte sind nicht Regelbestandteil der Auftragsdurchführung.

    Für Sonderwünsche des Auftraggebers, z. B. für zusätzliche Berichtsexemplare, Erstellung von Vor- und Zwischenberichten etc. kann der Auftragnehmer ein angemessenes Zusatzhonorar verlangen. Dieses Zusatzhonorar ist zwischen den Vertragsparteien nach Auftragserteilung für den Sonderwunsch gesondert zu verhandeln und schriftlich festzulegen. Kommt es zu keiner Einigung für das Sonderwunsch-Honorar, so ist der Auftragnehmer zur Erfüllung des Sonderwunsch-Auftrages nicht verpflichtet.

    Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluss bedürfen ebenfalls einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, in der auch die Veränderung des Honorarvolumens niederzulegen ist. Entstehen durch die Änderungswünsche Mehrkosten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Mehrkosten in jedem Falle an den Auftragnehmer zu erstatten.

  5. Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden werden von dem Auftragnehmer nur dann gewährleistet, wenn in begründeten Ausnahmefällen schriftlich ausdrücklich die Exklusivität vereinbart wird. Sollte ausnahmsweise schriftlich Exklusivität vereinbart werden, ist deren Dauer ebenso schriftlich festzulegen wie das hierfür zusätzlich zu berechnende Honorar des Instituts.
  6. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist das Honorar gegen Rechnungserteilung zu 50 % bei der Auftragserteilung und zu 50 % bei der Auslieferung der Untersuchungsergebnisse fällig. Zusätzlich zu dem vereinbarten Honorar wird von dem Auftraggeber die Umsatzsteuer in der jeweils aktuellen, gesetzlichen Höhe geschuldet.
  7. Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsvorschläge und Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Der Inhalt der Untersuchungsvorschläge und der sonstigen Arbeitsergebnisse des Auftraggebers darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, zwischen den Parteien wäre ausdrücklich schriftlich eine abweichende Befugnis des Auftraggebers vereinbart. Dies gilt auch für die vollständige oder teilweise Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte sowie die Vervielfältigung, den Abdruck sowie die Speicherung, Verarbeitung oder Ausgabe in Informations- und Dokumentationssystemen. Für diesen Fall hat der Auftraggeber die Urheberschaft des Auftragnehmers offen zu legen.
  8. Eigentums- und Urheberrechte an der Untersuchungskonzeption und dem bei der Auftragsdurchführung angefallenen Material (Untersuchungsvorschlag, -berichte, Fragebogen, Datenträger etc.) liegen ausschließlich beim Auftragnehmer. Eine Übertragung auf den Auftraggeber findet nicht statt. Gleiches gilt für das Urheberrecht des Auftraggebers an jeglichen Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers.
  9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrages zu verwenden. Das Recht des Auftragnehmers, die methodischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus der Untersuchung für eigene Zwecke zu nutzen, bleibt hiervon unberührt.
  10. Der Auftraggeber ist berechtigt, in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers die Original-Erhebungsunterlagen einzusehen. Die Anonymität der Informanten darf jedoch nicht verletzt werden. Wenn Maßnahmen, die zum Schutz der Anonymität erforderlich werden, Kosten verursachen, hat diese der Auftraggeber zu tragen.
  11. Der Auftragnehmer wird, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Erhebungsunterlagen 1 Jahr und Datenträger 2 Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Untersuchungsberichtes; in Zweifelsfällen gilt das Datum des Untersuchungberichtes als Fristbeginn.
  12. Der Auftragnehmer wird die in Auftrag gegebene Untersuchung mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen und auswerten. Das Erreichen bestimmter Untersuchungsergebnisse gewährleistet der Auftragnehmer nicht. Beanstandungen der Untersuchung, insbesondere ihrer methodischen Anlage, der Versuchsanordnung und der Auswertung, können nur auf eine grob schuldhafte Verletzung der dem Auftragnehmer obliegenden Sorgfaltspflicht gestützt werden. Erkenntnisse, die erst bei der Durchführung der Untersuchung gewonnen werden, können keine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Untersuchungskonzeption begründen.

    Hat der Auftragnehmer grob schuldhaft seine Sorgfaltspflicht verletzt, verpflichtet er sich zur Nachbesserung. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht durchgeführt, kann der Auftraggeber das Honorar angemessen kürzen.

    Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich auf Fälle der groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes. Dies gilt auch für die Handlungen der Erfüllungsgehilfen des Auftagnehmers. Eine Gewährleistung in den Fällen einfacher sowie leichter Fahrlässigkeit findet nicht statt. Weitergehende Ansprüche auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, gleich welcher Art, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der für ihn durchgeführten Untersuchung entstehen, sind ausgeschlossen.

  13. Werden Untersuchungsergebnisse aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht termingerecht übergeben, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die im Auftrag festgelegte Leistung noch nicht erbracht ist; sollte nachweislich das Interesse des Auftraggebers an dem bereits erbrachten Teil fortgefallen sein, so gilt sein Rücktritt auch insoweit. Ein eventuell insoweit angefallener Verzugsschaden ist nur im Falle des groben Verschuldens des Auftragnehmers zu ersetzen.
  14. Die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für von ihm zu vertretende Schäden, gleich welcher Art, ist in jedem Fall der Höhe nach begrenzt auf die Gesamthöhe des Honorars, welches für den betreffenden Auftrag vereinbart wurde.
  15. Der Auftraggeber haftet für alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die dem Auftragnehmer oder Dritten aus der Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte entstehen.
  16. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
  17. Sollte eine der vorangegangenen Bestimmungen sich als unwirksam erweisen, so verpflichten sich die Parteien, eine dem Regelungszweck und wirtschaftlichen Sinngehalt möglichst nahekommende Regelung neu, schriftlich und individuell zu vereinbaren.